OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.04.2011
IV-3 RBs 52/11
Normen:
OWiG § 24 Abs. 1; OWiG § 24 Abs. 2; OWiG § 80 Abs. 3 S. 3; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;

Anforderungen an die Ausführung einer Verfahrensrüge bei Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid wegen Nichterscheinens des Betroffenen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2011 - Aktenzeichen IV-3 RBs 52/11

DRsp Nr. 2011/6145

Anforderungen an die Ausführung einer Verfahrensrüge bei Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid wegen Nichterscheinens des Betroffenen

Begründet der Betroffene seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die darauf gestützt wird, dass das Amtsgericht den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ohne Verhandlung zur Sache nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat, obwohl die Hauptverhandlung nach Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen hätte durchgeführt werden müssen, ist darzulegen, welcher Sachvortrag, der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG in die Hauptverhandlung einzuführen gewesen wäre, infolge der Einspruchsverwerfung unberücksichtigt geblieben sind.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Normenkette:

OWiG § 24 Abs. 1; OWiG § 24 Abs. 2; OWiG § 80 Abs. 3 S. 3; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Stadt W. hat gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 26. Oktober 2010 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h eine Geldbuße in Höhe von 120 Euro festgesetzt.