I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11.01.2023, Az.
1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 000/000000002 unwirksam waren:
a) im Tarif BSSB die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 67,68 €,
b) im Tarif BSSB die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 49,00 €
und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.
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