OLG München - Endurteil vom 07.10.2020
10 U 1813/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2766/17

Anforderungen an die Darlegung eines HaushaltsführungsschadensHöhe des Schmerzensgeldes bei einer ausgeheilten Schulterverletzung

OLG München, Endurteil vom 07.10.2020 - Aktenzeichen 10 U 1813/20

DRsp Nr. 2020/15663

Anforderungen an die Darlegung eines Haushaltsführungsschadens Höhe des Schmerzensgeldes bei einer ausgeheilten Schulterverletzung

1. Die Darlegung eines ersatzfähigen Haushaltsführungsschadens setzt substantiierten Vortag voraus, welche haushaltsspezifische Tätigkeiten der Geschädigte vor dem Unfall in welchem Umfang ausübte. Allein das Vorbringen, er habe im Haushalt mit geholfen i.V. mit dem Verweis auf die einschlägigen Tabellenwerke, genügt zur Bestimmung des erforderlichen Zeitbedarfs nicht. 2. Bei einer schweren, aber mit Ausnahme eines geringen Hochstandes am Schultereckgelenk zügig und folgenlos ausgeheilten Schulterverletzung ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 14.000 EUR angemessen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers vom 26.03.2020 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 28.02.2020 (Az. 6 O 2766/17) in Nr. 2. und 6 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 14.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2018 zu bezahlen.

6.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 28 % und die Beklagten samtverbindlich 72 %.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

II. III. IV.