LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.10.2020
5 Sa 48/20
Normen:
BGB § 619a; BGB § 280; BGB § 387; BUrlG § 7 Abs. 4; ZPO § 138 Abs. 3; BGB § 241 Abs. 2; ZPO § 373;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 310/18

Anforderungen an die Darlegung vergütungspflichtiger ÜberstundenDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Arbeitgebers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.10.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 48/20

DRsp Nr. 2020/16834

Anforderungen an die Darlegung vergütungspflichtiger Überstunden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Arbeitgebers

1. Die Vergütung von Überstunden setzt zum einen voraus, dass der Arbeitnehmer diese tatsächlich geleistet hat, und zum anderen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet worden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. Für beide Voraussetzungen - einschließlich der Anzahl geleisteter Überstunden - trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. 2. Ein Kraftfahrer, dem vom Arbeitgeber bestimmte Touren zugewiesen werden, kann seiner Darlegungslast bereits dadurch genügen, dass er vorträgt, an welchen Tagen er welche Tour wann begonnen und wann beendet hat. Im Rahmen der gestuften Darlegungslast ist es dann Sache des Arbeitgebers, unter Auswertung der Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 Satz 1 ArbZG substantiiert darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen im geringeren zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet haben muss.