OLG Hamm - Beschluss vom 29.12.2006
2 Ss OWi 797/06
Normen:
StVG § 24 ; StVO § 41 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 1298
NJW 2007, 1298
NZV 2007, 257
NZV 2007, 257
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 08.08.2006

Anforderungen an die Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bei Messung durch Nachfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2006 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 797/06

DRsp Nr. 2007/10688

Anforderungen an die Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bei Messung durch Nachfahren

»Bei einer durch eine Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung muss das tatrichterliche Urteil unter anderem auch Feststellungen dazu enthalten, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Sichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte.«

Normenkette:

StVG § 24 ; StVO § 41 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bochum hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 150,- EUR festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Dazu hat das Amtsgericht u.a. folgende Feststellungen getroffen: