KG - Beschluss vom 23.04.2021
3 Ws (B) 87/21 - 122 Ss 43/21
Normen:
StVG § 24a Abs. 2; StGB § 315c Abs. 1a; StGB § 316; BKatV Nr. 241.1; StPO § 267 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 02.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 318 OWi 1018/20

Anforderungen an die Feststellungen eines BußgeldurteilsZulässigkeit der Verweisung auf Schriftdokumente gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPOVoraussetzungen der dem Betroffenen nachteiligen Verwertung von Voreintragungen im Fahreignungsregister

KG, Beschluss vom 23.04.2021 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 87/21 - 122 Ss 43/21

DRsp Nr. 2021/9545

Anforderungen an die Feststellungen eines Bußgeldurteils Zulässigkeit der Verweisung auf Schriftdokumente gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Voraussetzungen der dem Betroffenen nachteiligen Verwertung von Voreintragungen im Fahreignungsregister

1. Auch ein Urteil in Bußgeldsachen erfordert in aller Regel Feststellung zur inneren Tatseite. Gerade die Annahme vorsätzlichen Handelns bedarf, jedenfalls wenn es nicht wie z. B. beim Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO in der Tat angelegt ist und sich gewissermaßen von selbst versteht, ausdrücklicher Feststellung. 2. Eine Verweisung ist nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nur auf Abbildungen möglich. Eine unwirksame Verweisung auf Schriftdokumente kann den Bestand des Urteils gefährden. 3. Möchte das Tatgericht Nr. 241.1 BKat anwenden, so hat es mitzuteilen, welche im Fahreignungsregister nach § 24a StVG oder §§ 316, 315c Abs. 1a StGB eingetragene Entscheidung es verwerten und zum Anlass der Rechtsfolgenbemessung nehmen will. 4. Es ist verfehlt, den Auszug aus dem Fahreignungsregister in faksimilierter Form im Urteil wiederzugeben und dadurch Lesbarkeit und Verständnis der Urteilsgründe zu erschweren. 5. Nimmt das Tatgericht irrelevante oder getilgte Eintragungen in das Urteil auf, läuft es Gefahr, dass seine Strafzumessung hiermit in Zusammenhang gebracht und vom Rechtsmittelgericht aufgehoben wird.