OLG Hamm - Beschluss vom 22.05.2011
III-3 RBs 61/11
Normen:
StPO § 100h; StPO § 244 Abs. 2; StPO § 344 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Herford, - Vorinstanzaktenzeichen 11 OWi 395/10

Anforderungen an die Rechtsbeschwerde bei Freispruch wegen eines Beweisverwertungsverbots; Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Messfotos

OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2011 - Aktenzeichen III-3 RBs 61/11

DRsp Nr. 2011/9512

Anforderungen an die Rechtsbeschwerde bei Freispruch wegen eines Beweisverwertungsverbots; Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Messfotos

1. a) Soll mit der Revision bzw. der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden, dass der Tatrichter zu Unrecht von einem Verwertungsverbot ausgegangen ist, ist im Rahmen der Aufklärungsrüge auch der Inhalt des nicht verwerteten Beweismittels mitzuteilen. b) Wird etwa beanstandet, dass eine Urkunde nicht verlesen oder im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, so ist es in der Regel erforderlich, dass die Revision den Wortlaut der Urkunde wiedergibt. c) Bei der Rüge, ein Lichtbild sei fehlerhaft nicht in Augenschein genommen worden, muss dieses in die Revisionsbegründung aufgenommen werden. 2. Die Vorschrift des § 100h StPO ist jedenfalls dann als Rechtsgrundlage für eine Geschwindigkeitsmessung heranzuziehen, wenn der Verdacht einer Verkehrsordnungswidrigkeit besteht.

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

2.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen

des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

StPO § 100h; StPO § 244 Abs. 2; StPO § 344 Abs. 2;

Gründe

I.