OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.04.2020
(1 B) 53 Ss-OWi 174/20 (104/20)
Normen:
StVO § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 OWi 379/18

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen hinsichtlich einer vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.04.2020 - Aktenzeichen (1 B) 53 Ss-OWi 174/20 (104/20)

DRsp Nr. 2020/7146

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen hinsichtlich einer vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung

1. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 92 km/h drängt geradezu zur Prüfung einer vorsätzlichen Begehungsweise, dies vor allem dann, wenn die geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrsschilder beidseitig aufgestellt sind. Denn in der Regel darf davon ausgegangen werden, dass ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen von Verkehrsteilnehmern auch wahrgenommen werden. Diesen Regelfall dürfen die Bußgeldstellen und Gerichte ihren Entscheidungen regelmäßig zugrunde legen. 2. Bei einem Zeitablauf von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Urteil bedarf es besonderer Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Betroffene mit wiederholten Anträgen auf Terminverlegung die Länge des Verfahrens maßgeblich zu vertreten hat.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 18. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.