OLG Bamberg - Beschluss vom 10.03.2011
2 Ss OWi 1889/10
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2011, 401
Vorinstanzen:
AG Hof, vom 13.09.2010

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Absehen vom Regelfahrverbot

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.03.2011 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1889/10

DRsp Nr. 2011/21344

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Absehen vom Regelfahrverbot

1. Trotz der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer kann ein Absehen von einem an sich als Regelfall verwirklichten Fahrverbot dann gerechtfertigt sein, wenn dieses zu einer massiven Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen führt, also eine "existenzvernichtende" außergewöhnliche Härte vorliegt 2. Dabei müssen zum Einen vom Betroffenen in substantiierter Weise Tatsachen vorgetragen werden, welche die Annahme einer Existenzgefährdung greifbar erscheinen lassen; zum anderen hat der Tatrichter im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung die Gefährdung des Arbeitsplatzes bzw. der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Betroffenen positiv festzustellen und die seiner Einschätzung zugrundeliegenden Tatsachen in den Urteilsgründen eingehend darzulegen, wobei sie Ausführungen des Gerichts sich in einem solchen Fall nicht auf die unkritische Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen beschränken dürfen.

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 13. September 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Hof zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 71 Abs. 1; StPO § Abs. ;