KG - Beschluss vom 20.07.2021
3 Ws (B) 175/21 - 122 Ss 80/21
Normen:
StPO § 267; StVG § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 17.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 300 OWi 656/20

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Absehen von einem Regelfahrverbot

KG, Beschluss vom 20.07.2021 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 175/21 - 122 Ss 80/21

DRsp Nr. 2021/13293

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Absehen von einem Regelfahrverbot

Orientierungssätze: 1. Die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und deshalb die Verhängung eines Fahrverbots nicht erfordert, muss durch Tatsachen gestützt sein, die sich nicht in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen darf. 2. Der Tatrichter ist vielmehr gehalten, die Einlassung eines Betroffenen kritisch zu prüfen und gegebenenfalls zu überprüfen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Mai 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 267; StVG § 25 Abs. 1;

Gründe:

Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 11. Februar 2020 gegen den Betroffenen wegen einer innerörtlich vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 43 km/h (erlaubt: 50 km/h) eine Geldbuße von 425 Euro verhängt und auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 BKatV ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Zugleich ist bestimmt worden, dass das Fahrverbot nach § 25 Abs. 2a StVG wirksam werden soll.