OLG Hamm - Beschluss vom 20.02.2011
III-3 RVs 104/10
Normen:
StPO § 81a; StPO § 261;
Vorinstanzen:
AG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 36 Js 1280/10

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von mehr als 2 %; Einwilligungsfähigkeit in die von der Polizei angeordnete Blutentnahme

OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2011 - Aktenzeichen III-3 RVs 104/10

DRsp Nr. 2011/4829

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von mehr als 2 %; Einwilligungsfähigkeit in die von der Polizei angeordnete Blutentnahme

1. Mindestfeststellungen zur inneren Tatseite sind aber auch bei einfach gelagerten Trunkenheitsfahrten zu fordern. 2. Auch bei alkoholischen Beeinflussungen oberhalb von 2 % BAK ist es möglich, dass der Beschuldigte den Sinn und die Tragweite der Einwilligung in die Blutprobenentnahme nach § 81a StPO erkennt. Hierzu bedarf es jedoch einer näheren Darlegung der insoweit relevanten Umstände, etwa des Vorhandenseins von Ausfallerscheinungen, des vorangegangenen Trinkverhaltens, der Trinkgewohnheiten und ggf. weiterer Umstände, die Anhaltspunkte für die Beurteilung einer Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten aufgrund der gegebenen Alkoholisierung darstellen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Detmold

- Strafrichter – zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 81a; StPO § 261;

Gründe

I.