Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Januar 2016 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Kläger Rückabwicklungsansprüche aus dem Vertrag mit der Versicherungsnummer xxx verfolgt; im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
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