Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.09.2019, Az.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
5.Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.661,28 € festgesetzt.
I.
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