OLG Stuttgart - Urteil vom 28.05.2020
7 U 499/19
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
MDR 2020, 924
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 16.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 145/19

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Lebens- und Rentenversicherung und einer Zusatzversicherung zur Lebensversicherung mit einem Nicht-Verbraucher-Versicherungsnehmer

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 7 U 499/19

DRsp Nr. 2020/9056

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Lebens- und Rentenversicherung und einer Zusatzversicherung zur Lebensversicherung mit einem Nicht-Verbraucher-Versicherungsnehmer

§ 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a.F. bleibt im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung anwendbar, wenn der Versicherungsnehmer Nicht-Verbraucher ist. Eine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung ist dann nicht geboten.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.09.2019, Az. 3 O 145/19, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

5.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.661,28 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4;

Gründe

I.

1. 2. 3.