OLG Brandenburg - Urteil vom 15.04.2020
11 U 75/18
Normen:
VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 72/17

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.04.2020 - Aktenzeichen 11 U 75/18

DRsp Nr. 2020/6508

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell

1. Die Belehrung über die Beginn der Widerspruchsfrist beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell ist inhaltlich fehlerhaft, wenn sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruchs schriftlich zu erheben ist. Gleiches gilt, wenn nicht mitgeteilt wird, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt. 2. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F., wonach das Widerspruchsrecht mit Ablauf eines Jahres seit Zahlung der ersten Prämie erlischt, ist richtlinienkonform einschränkend dahin auszulegen, dass diese Bestimmung im Bereich der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet. 3. Das Recht zum Widerspruch ist verwirkt, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag zehn Jahre durchgeführt, in dieser Zeit ein aktives Vertragsmanagement betrieben und den Vertrag schließlich gekündigt hat, um nach Ablauf von weiteren neun Jahren den Widerspruch zu erklären. 4. Ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf einen weitergehenden Rückkaufwert verjährt unter der Geltung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat.