OLG Köln - Beschluss vom 28.03.2011
3 U 174/10
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 217/10

Anforderungen an eine Beschaffenheitsvereinbarung

OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2011 - Aktenzeichen 3 U 174/10

DRsp Nr. 2011/10489

Anforderungen an eine Beschaffenheitsvereinbarung

In der Formulierung "Das Wohnmobil ist in einem guten Zustand. Zuletzt waren wir damit in Spanien und alles hat super geklappt" liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, dass das Fahrzeug jedenfalls fahrbereit sein sollte, d.h. nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste.

Tenor

1.Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 16.09.2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 217/10 - durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Sie möge innerhalb der Frist auch mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.

2. Der Antrag der Beklagten vom 27.10.2010, ihr für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgewiesen.

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1.)