SchlHOLG - Urteil vom 04.03.2026
6 U 42/25
Normen:
UWG § 5 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 1; BGB § 312k Abs. 2 S. 1, 3 Nr. 2; BGB § 312k Abs. 3;
Fundstellen:
WRP 2026, 678
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 28.08.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 14 HKO 7/23

Anforderungen an eine elektronische Kündigung von Mobilfunkverträgen; Bezeichnung der Kündigungserklärung als Kündigungswunsch i.R.d. elektronischen Kündigung als unzulässig

SchlHOLG, Urteil vom 04.03.2026 - Aktenzeichen 6 U 42/25

DRsp Nr. 2026/4871

Anforderungen an eine elektronische Kündigung von Mobilfunkverträgen; Bezeichnung der Kündigungserklärung als "Kündigungswunsch" i.R.d. elektronischen Kündigung als unzulässig

1. Ein Hinweis auf einer den Vorgaben des § 312k Abs. 2 BGB unterliegenden Kündigungswebseite, der den Kündigungswilligen darüber informiert, dass der Eingang seines Kündigungswunsches bestätigt und der Auftrag sodann geprüft werde, ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 UWG. Durch den Hinweis wird dem kündigungswilligen Kunden fälschlich suggeriert, dass er über den Button "Jetzt kündigen" lediglich einen Kündigungswunsch abgeben könne, dessen Wirksamkeit von einer Prüfung des "Kündigungsauftrags" durch den Vertragspartner abhängig sei.