Anlage: (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) FeV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199

Anlage: (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) FeV Fahrerlaubnis-Verordnung

Anlage: (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3)

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

Anlage 7
(zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung 1. Theoretische Prüfung Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird. 1.1 Prüfungsstoff Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30. 12. 2006, S. 18; L 169 vom 28. 6. 2016, S. 18) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/933 der Kommission vom 29. Juni 2018 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 165 vom 2. 7. 2018, S. 35) und in den folgenden Sachgebieten: 1. Gefahrenlehre 2. Verhalten im Straßenverkehr 3. Vorfahrt, Vorrang 4. Verkehrszeichen 5. Umweltschutz 6. Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge 7. Technik 8. Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog ist Teil der nach Nummer 1.

Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.