Anlage: (zu § 53 Absatz 1 Satz 6) FZV
Stand: 04.12.2023
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344

Anlage: (zu § 53 Absatz 1 Satz 6) FZV Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Anlage: (zu § 53 Absatz 1 Satz 6)

FZV ( Fahrzeug-Zulassungsverordnung )

Anlage 17
(zu § 53 Absatz 1 Satz 6) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge 1. Versicherungskennzeichen Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden. 2. Schrift Schriftart und -größe nach DIN 1451-2:1986-02 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 2.3.1 und 2.3.2). 3. Maße
Art der Beschriftung Schrifthöhe Schriftbreite Waagerechter Abstand der Ziffern und Buchstaben voneinander1 Waagerechter Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand2 mindestens Senkrechter Abstand der Ziffern und Buchstaben voneinander Senkrechter Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand Länge des Trennungsstriches Breite des schwarzen, blauen oder grünen Randes Höhe des Kennzeichens einschließlich schwarzem, blauem oder grünem Rand Breite des Rahmens einschließlich schwarzem, blauem oder grünem Rand
mm mm mm mm mm mm mm mm mm mm
a) des Kennzeichens 49 7 Ziffern: 8 bis 15 Buchstaben: 5 bis 15 Ziffern: 9 Buchstaben: 6 12 6 - 4 130 105,5
b) des unteren Randes 4 0,57 13 2 - - 2 - - -