Anlage: (zu § 35 e Absatz 4, §§ 35 f, 35 i) StVZO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199

Anlage: (zu § 35 e Absatz 4, §§ 35 f, 35 i) StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Anlage: (zu § 35 e Absatz 4, §§ 35 f, 35 i)

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

Anlage X
(zu § 35 e Absatz 4, §§ 35 f, 35 i) Fahrgasttüren, Notausstiege, Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen 1 Einteilung der Kraftomnibusse Es werden unterschieden 1.1 Kraftomnibusse mit Stehplätzen 1.1.1 mit mehr als 16 Fahrgastplätzen 1.1.2 mit bis zu 16 Fahrgastplätzen 1.2 Kraftomnibusse ohne Stehplätze 1.2.1 mit mehr als 16 Fahrgastplätzen 1.2.2 mit bis zu 16 Fahrgastplätzen 2 Gänge und Innenraumhöhe über Plattformen Gang ist der Bereich im Innenraum von Kraftomnibussen, der mehr als 400 mm von den Fahrgasttüren entfernt ist. Er muss den Fahrgästen den Zugang zu jedem Sitz/jeder Sitzreihe ermöglichen. Der Gang umfasst nicht den bis zu 300 mm tiefen Raum vor einem Sitz/einer Sitzreihe, der für die Füße der sitzenden Fahrgäste bestimmt ist, sowie den Raum vor der letzten Sitzreihe oder Sitzbank, der nur von denjenigen Fahrgästen benutzt wird, die diese Sitze einnehmen.
Der Gang muss so ausgelegt sein, dass der freie Durchlass der nebenstehend abgebildeten Messvorrichtung möglich ist. Sitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35 b Abs. 2) dürfen zur Prüfung weggeklappt werden, soweit dies einfach und ohne großen Kraftaufwand möglich und die Betätigungsart klar ersichtlich ist. Die Messvorrichtung muss bei der Prüfung senkrecht geführt werden.