Anlage: (zu § 43 a Nummer 3 Buchstabe a) FeV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199

Anlage: (zu § 43 a Nummer 3 Buchstabe a) FeV Fahrerlaubnis-Verordnung

Anlage: (zu § 43 a Nummer 3 Buchstabe a)

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

Anlage 17
(zu § 43 a Nummer 3 Buchstabe a) Inhalte der Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung der Fahreignungsseminare und Einweisungslehrgänge Abschnitt A Fahreignungsseminare 1. Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarleitererlaubnis 1.1 Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 1, 2 des Fahrlehrergesetzes oder 1.2 Verkehrspsychologie nach § 4 a Absatz 3, 4 des Straßenverkehrsgesetzes einschließlich der Einhaltung der Auflagen 2. Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung 2.1 Verkehrspädagogik nach § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder 2.2 Verkehrspsychologie nach § 4 a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes 3. Räumliche und sachliche Ausstattung 4. Vorliegen der Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften zur Teilnahmebestätigung je Modul oder Sitzung 5. Anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Fahreignungsseminare; die Dokumentation umfasst 5.1 für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme 5.1.1 das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module, 5.1.2 die Anzahl der Teilnehmer, 5.1.3 die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren, 5.1.4 die eingesetzten Bausteine und Medien, 5.1.5 die Hausaufgaben und 5.1.6 die Seminarverträge 5.2 für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme 5.2.1 das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen, 5.2.2