Anlage: (zu § 47) StVZO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199

Anlage: (zu § 47) StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Anlage: (zu § 47)

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

Anlage XXIII
(zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase und Partikel von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Selbstzündungsmotoren (Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen sowie Wohnmobilen) 0 Inhaltsübersicht 1 Vorschriften zur Erlangung der Betriebserlaubnis 1.1 Anwendungsbereich 1.2 Begriffsbestimmungen 1.3 Anforderungen 1.4 Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis 1.5 Genehmigungsverfahren 1.6 Änderungen an genehmigten Fahrzeugtypen und des Wartungsplans 1.7 Prüfungen 1.8 Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften in der Produktion und während der Fahrzeuglebensdauer 1.9 weggefallen 1.10 Genehmigungsbehörde 1.11 Mitteilung über die Prüfung 1.12 Anerkennung von Prüfungen in anderen Staaten 2 Kriterien für die Ausdehnung der Betriebserlaubnis, Beschreibung des Fahrzeugs, Hauptmerkmale des Motors, Wartungsplan 2.1 Kriterien für die Ausdehnung der Betriebserlaubnis 2.2 Beschreibung des Fahrzeugs, Hauptmerkmale des Motors, der emissionsmindernden und -relevanten Bauteile des Fahrzeugtyps, für den die Betriebserlaubnis beantragt wird 2.3 Wartungsplan für die emissionsmindernden und -relevanten Bauteile 3 Durchführung der Prüfungen der gas- und partikelförmigen luftverunreinigenden Emissionen 3.1 Einleitung 3.2 Übersicht über die Prüfungen 3.2.1 Vorbereitung 3.2.2 Prüfung der Abgasemissionen 3.2.3