Anlage: (zu § 57 b Absatz 1) StVZO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199

Anlage: (zu § 57 b Absatz 1) StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Anlage: (zu § 57 b Absatz 1)

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

Anlage XVIII
(zu § 57 b Absatz 1) Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte 1 Voraussetzungen für die Prüfung von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten 1.1 Fahrtschreiber und Kontrollgeräte müssen nach Maßgabe des Herstellers eingebaut sein. Fahrtschreiber und Kontrollgeräte müssen im Kraftfahrzeug so angebracht sein, dass für den Fahrer alle notwendigen Funktionen vom Fahrersitz aus zugänglich sind. 1.2 Zum Zwecke des Einbaus müssen Kontrollgeräte nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in nicht aktiviertem Zustand geliefert worden sein, wobei alle in Kapitel III Abschnitt 20 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgeführten Kalibrierungsparameter auf geeignete und gültige Standardwerte eingestellt sein müssen. Liegt kein bestimmter Wert vor, müssen Buchstaben-Parameter auf "?" und numerische Parameter auf "0" gesetzt sein. Das Kontrollgerät muss vor der Aktivierung kalibrierfähig sein. 1.3 Während des Einbaus müssen alle bekannten Parameter voreingestellt worden sein. 1.4 Das eingebaute Kontrollgerät muss spätestens am endgültigen Einbaustandort aktiviert worden sein. 1.5