(zu § 57 b Absatz 1)Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten1 AllgemeinesPrüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte sind nach den Vorschriften dieser Anlage unter Beachtung der gegebenenfalls dazu im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlichten Richtlinien durchzuführen.2 Prüfungsfälle2.1 Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten nach § 57 b sind durchzuführena) nach dem Einbau,b) mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Prüfung,c) nach jeder Reparatur an der Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteanlage,d) nach jeder Änderung der Wegdrehzahl/Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs unde) nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfangs des Kraftfahrzeugs, die sich aus der Änderung der Reifengröße ergibt.2.2 An Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sind zusätzlich Prüfungen durchzuführena) nach jeder Änderung des amtlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeugs oderb) wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht.3 Durchführung der Prüfung 3.1 Einbauprüfungen, Nachprüfungen und Reparaturen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/853.1.1
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