Anlage: (zu § 57 b Absatz 3 und 4) StVZO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199

Anlage: (zu § 57 b Absatz 3 und 4) StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Anlage: (zu § 57 b Absatz 3 und 4)

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

Anlage XVIII c
(zu § 57 b Absatz 3 und 4) Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen 1 Allgemeines 1.1 Die Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern für die Durchführung von Prüfungen allgemein sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Einbauprüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte obliegt der obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen. 1.2 Die Anerkennung kann erteilt werden a) zur Vornahme der Prüfungen durch den Antragsteller selbst, b) für Kontrollgerätehersteller auch zur Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten, die die Prüfungen vornehmen.