Anlage: (zu Nummer 11) StVZO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199

Anlage: (zu Nummer 11) StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Anlage: (zu Nummer 11)

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

Anhang III
(zu Nummer 11) Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein NOxMS-Pkw bei einer Hardware-Nachrüstung oder bei einem Software-Update 1. Der Antrag auf Erteilung einer ABE für ein NOxMS-Pkw ist schriftlich bei der Genehmigungsbehörde durch den Hersteller zu stellen; sonstige Formerfordernisse bestehen nicht. Der Antrag muss gleichzeitig den Antrag auf Erteilung einer ABE für Fahrzeugteile nach § 22 enthalten, es sei denn, eine solche ABE ist bereits anderweitig erteilt worden. 2. Gemeinsam mit dem Antrag auf Erteilung einer ABE für NOxMS-Pkw sind die folgenden Angaben/Nachweise/Bestätigungen durch den Hersteller einzureichen: a) Bestätigung, dass die Dauerhaltbarkeitsanforderungen nach Nummer 2 erfüllt werden und Überwachungsmaßnahmen nach Nummer 10.1 durchgeführt werden, b) Bestätigung der Einhaltung der Typgenehmigungsvorschriften nach Nummer 13.1, c) Nachweise über die Geräuschemissionen nach Nummer 13.3 (falls zutreffend), d) Nachweise über die elektromagnetische Verträglichkeit nach Nummer 13.4, e) Bestätigung des Austauschs vorhandener PMS oder des Einbaus nicht vorhandener PMS nach Nummer 13.5 (falls zutreffend), f) Bestätigung vorhandener OBD- und NC-Systeme sowie vorhandener Warn- und Aufforderungssysteme nach Nummer 13.7.1,