Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. März 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.
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