OLG Brandenburg - Urteil vom 13.02.2025
12 U 77/24
Normen:
StVG § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 602
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 11.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 436/21

Annahme der Haftung von 1/3 zu 2/3 bei der gebotenen Abwägung der Verursachungsbeiträge i.R.e. Verkehrsunfalls

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.02.2025 - Aktenzeichen 12 U 77/24

DRsp Nr. 2025/4512

Annahme der Haftung von 1/3 zu 2/3 bei der gebotenen Abwägung der Verursachungsbeiträge i.R.e. Verkehrsunfalls

1. Im Rahmen des § 11 Abs. 3 StVO muss auch der an sich Vorfahrtsberechtigte den in der Kreuzung befindlichen Nachzüglern das Vorrecht zum Verlassen der Kreuzung einräumen. 2. Die erhöhte Betriebsgefahr des Busses kann sich insbesondere aus der Fahrzeuggröße, Fahrzeugart und dem Gewicht des Fahrzeugs ergeben.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.07.2024 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 4 O 436/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Das Versäumnisurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az.: 4 O 436/21, vom 29.11.2022 wird teilweise aufgehoben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt,

a)

an die Klägerin 3.901,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2021 zu zahlen, sowie

b)

die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 231,40 € freizustellen.

Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.