1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. Januar 2016 wird mit der Maßgabe nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen,
a) dass die Betroffene wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes bei schon länger als 1 Sekunde andauernden Rotphase eines Wechsellichtzeichens in Tateinheit mit Abbiegen ohne ordnungsgemäßes Einordnen und Unterlassen des vorschriftsgemäßen Benutzens des Fahrtrichtungsanzeigers beim Abbiegen zu einer Geldbuße in Höhe von 410 Euro verurteilt wird
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