BGH - Beschluss vom 29.01.2020
4 StR 564/19
Normen:
StGB § 211; StGB § 316;
Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 141
StV 2020, 587
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 402 Js 28310/10

Annahme eines versuchten Verdeckungsmordes hinsichtlich Bestehens der Verdeckungsabsicht und des bedingten Tötungsvorsatzes (hier: Verlassen der Unfallstelle)

BGH, Beschluss vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 4 StR 564/19

DRsp Nr. 2020/4254

Annahme eines versuchten Verdeckungsmordes hinsichtlich Bestehens der Verdeckungsabsicht und des bedingten Tötungsvorsatzes (hier: Verlassen der Unfallstelle)

Verdeckungsabsicht und bedingter Tötungsvorsatz schließen einander nicht grundsätzlich aus, sondern auch zusammen bestehen. Geht der Täter aber davon aus, dass nur der Tod des Opfers zur Vortatverdeckung führt, können Verdeckungsabsicht und lediglich bedingter Tötungsvorsatz nicht nebeneinander angenommen werden. Hiervon wird in der Regel auszugehen sein, wenn das Opfer den Täter kennt und er deshalb befürchtet, durch dessen Angaben überführt zu werden, falls es überlebt.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30. Juli 2019 im Fall II.3. der Urteilsgründe mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite sowie im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 211; StGB § 316;

Gründe