OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.02.2025
1 ORbs 293/24
Normen:
StVO § 41 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 12.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 28 OWi 85/24

Annahme von (bedingtem) Vorsatz bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 57 km/h bei erkennbar vorhanden Straßenschäden auf der Bundesautobahn

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2025 - Aktenzeichen 1 ORbs 293/24

DRsp Nr. 2025/3058

Annahme von (bedingtem) Vorsatz bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 57 km/h bei erkennbar vorhanden Straßenschäden auf der Bundesautobahn

1. Ist ein Autofahrer auf der Autobahn trotz einer wegen Straßenschäden, die auch deutlich zu erkennen sind, durch beidseitig aufgestellte Verkehrsschilder angeordneten Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h mit 177 km/h unterwegs, fährt also 57 km/h zu schnell und überschreitet die zulässige Höchstgeschwindigkeit damit um knapp die Hälfte, handelt er vorsätzlich. 2. Dass möglicherweise dem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 57 km/h nicht exakt bekannt ist, steht der Annahme von bedingtem Vorsatz nicht entgegen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 12. August 2024 wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass der Betroffene einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig ist.

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 1;

Gründe

I.