LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.07.2020
2 Sa 52/20
Normen:
BGB § 615; BGB § 611a; BGB § 293; BGB § 294; BGB § 297; EntgFG § 3; EntgFG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 06.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 264/18

Voraussetzungen des Anspruchs auf AnnahmeverzugslohnZulässigkeit eines Verlangens des Arbeitgebers nach GesundschreibungAnforderungen an die ordnungsgemäße Geltendmachung von arbeitsvertraglichen Ansprüchen zur Wahrung von AusschlussfristenVoraussetzungen des Anspruchs auf Jahressondervergütung nach dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Betonsteingewerbe Norddeutschlands

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.07.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 52/20

DRsp Nr. 2020/13680

Voraussetzungen des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn Zulässigkeit eines Verlangens des Arbeitgebers nach "Gesundschreibung" Anforderungen an die ordnungsgemäße Geltendmachung von arbeitsvertraglichen Ansprüchen zur Wahrung von Ausschlussfristen Voraussetzungen des Anspruchs auf Jahressondervergütung nach dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Betonsteingewerbe Norddeutschlands

1. Im bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung grundsätzlich tatsächlich anbieten, um Annahmeverzug des Arbeitgebers begründen zu können. Dies gilt insbesondere bei Wiedererlangung der Leistungsfähigkeit nach krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.