BVerwG - Urteil vom 10.10.2024
3 C 3.23
Normen:
StVG § 2a Abs. 1 bis 2a, 4 und 5; StVG § 4 Abs. 1 S. 4; StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3; StVG § 4 Abs. 10; FeV § 11 Abs. 3; FeV § 11 Abs. 8;
Fundstellen:
NJW 2025, 463
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 119/22 KO
OVG Rheinland-Pfalz, vom 24.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 10412/22

Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis und erneuter Begehung einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegender Zuwiderhandlung(en) in der neuen Probezeit; Entziehung der Fahrerlaubnis

BVerwG, Urteil vom 10.10.2024 - Aktenzeichen 3 C 3.23

DRsp Nr. 2025/49

Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis und erneuter Begehung einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegender Zuwiderhandlung(en) in der neuen Probezeit; Entziehung der Fahrerlaubnis

Gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, der nach der Begehung von mindestens einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegender Zuwiderhandlung(en) im Sinne von § 2a Abs. 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) auf die Fahrerlaubnis verzichtet und der nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung(en) begeht, hat die zuständige Fahrerlaubnisbehörde wie im Falle einer vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehung in entsprechender Anwendung des § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG in der Regel die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

StVG § 2a Abs. 1 bis 2a, 4 und 5; StVG § 4 Abs. 1 S. 4; StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3; StVG § 4 Abs. 10; FeV § 11 Abs. 3; FeV § 11 Abs. 8;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.