VGH Bayern - Beschluss vom 23.08.2023
11 CS 23.980
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 15.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 S 23.360

Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr; Wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss

VGH Bayern, Beschluss vom 23.08.2023 - Aktenzeichen 11 CS 23.980

DRsp Nr. 2025/687

Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr; Wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss

1. Eine Ungewissheit über ermächtigungsbegründende Tatsachen, hier das Fehlen der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers wegen Alkoholmissbrauchs, geht grundsätzlich zu Lasten der Behörde, da diese im Bereich der Eingriffsverwaltung, wie bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, nach den allgemeinen Regeln die materielle Beweislast trägt, jedenfalls wenn der Betroffene seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist.