VG Regensburg, vom 15.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 S 23.360
Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr; Wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss
VGH Bayern, Beschluss vom 23.08.2023 - Aktenzeichen 11 CS 23.980
DRsp Nr. 2025/687
Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr; Wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss
1. Eine Ungewissheit über ermächtigungsbegründende Tatsachen, hier das Fehlen der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers wegen Alkoholmissbrauchs, geht grundsätzlich zu Lasten der Behörde, da diese im Bereich der Eingriffsverwaltung, wie bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, nach den allgemeinen Regeln die materielle Beweislast trägt, jedenfalls wenn der Betroffene seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist.
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