I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1 (jeweils mit Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), B, AM und L.
Dem am ... 1985 geborenen Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis erstmals am 19. November 2002 erteilt. Mit Urteil vom 28. September 2015 entzog ihm das Amtsgericht Sch. nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,49 ‰ die Fahrerlaubnis. Nach zwei stationären Alkoholentgiftungen im Jahr 2015, einer ambulanten Alkoholentwöhnung von September 2015 bis Februar 2016 und Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 20. Februar 2017, das von der Notwendigkeit dauerhaften und konsequenten Verzichts auf Alkohol ausgeht, erteilte ihm das Landratsamt Bamberg am 20. März 2017 erneut die Fahrerlaubnis.
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