VGH Bayern - Beschluss vom 31.07.2023
11 CS 23.1229
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; Nr. 8.3 der Anl. 4 zur FeV;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 19.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 23.615

Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Inhabers; Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen von Kfz aufgrund der Abhängigkeit von Alkohol

VGH Bayern, Beschluss vom 31.07.2023 - Aktenzeichen 11 CS 23.1229

DRsp Nr. 2024/9163

Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Inhabers; Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen von Kfz aufgrund der Abhängigkeit von Alkohol

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7; Nr. 8.3 der Anl. 4 zur FeV;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1 (jeweils mit Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), B, AM und L.

Dem am ... 1985 geborenen Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis erstmals am 19. November 2002 erteilt. Mit Urteil vom 28. September 2015 entzog ihm das Amtsgericht Sch. nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,49 ‰ die Fahrerlaubnis. Nach zwei stationären Alkoholentgiftungen im Jahr 2015, einer ambulanten Alkoholentwöhnung von September 2015 bis Februar 2016 und Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 20. Februar 2017, das von der Notwendigkeit dauerhaften und konsequenten Verzichts auf Alkohol ausgeht, erteilte ihm das Landratsamt Bamberg am 20. März 2017 erneut die Fahrerlaubnis.