I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Mai 2023 (Az. RN 8 S 23.578) wird aufgehoben.
II. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts F.-G. vom 23. März 2023 wird wiederhergestellt.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Der Streitwert für beide Rechtszüge wird auf jeweils 2.500,- Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.
Dem am ... ... 1993 geborenen Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis der Klassen B, A, A1, AM und L (A und A1 mit Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04) am 29. Juni 2011 erstmals erteilt. Wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt am 17. Februar 2012 (BAK 1,58 ‰) verurteilte das Amtsgericht Freyung ihn mit Strafbefehl vom 26. April 2012, rechtskräftig seit 15. Mai 2012, zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 17. Juni 2013 wurde sie ihm am 4. Juli 2013 wieder erteilt.
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