OVG Niedersachsen - Beschluss vom 09.07.2024
12 LA 42/23
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2024, 2936
NZV 2024, 490
DÖV 2024, 891
DAR 2024, 644
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 06.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 83/21

Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht wegen bestehender Gefahrenlage für die Flüssigkeit des Verkehrs

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.07.2024 - Aktenzeichen 12 LA 42/23

DRsp Nr. 2024/9919

Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht wegen bestehender Gefahrenlage für die Flüssigkeit des Verkehrs

Zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 3 StVO für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht reicht es bereits aus, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse (zumindest) für die Flüssigkeit des Verkehrs eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Rechtsguts der Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer (Einzelrichterin) - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit seinem (allein) auf die Geltendmachung des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ( § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützten Zulassungsantrag wendet sich der Kläger dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage abgewiesen hat, mit der er die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht in Fahrtrichtung Westen entlang der nördlichen Seite der Straße "Am Graalwall" im Stadtgebiet der Beklagten begehrt.