Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer (Einzelrichterin) - zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
I.
Mit seinem (allein) auf die Geltendmachung des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ( § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützten Zulassungsantrag wendet sich der Kläger dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage abgewiesen hat, mit der er die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht in Fahrtrichtung Westen entlang der nördlichen Seite der Straße "Am Graalwall" im Stadtgebiet der Beklagten begehrt.
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