Autor: Stephan Schröder |
Der im Einzelfall festgestellte Betrag des Unterhaltsschadens kann durch Leistungen beeinflusst werden, die aufgrund, aus Anlass oder unabhängig vom Unfall fließen (Grüneberg, BGB -Komm., 82. Aufl., § 844 Rdnr. 14). Die rechtsdogmatische Unterscheidung, ob diese Leistungen unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind oder bei der Ermittlung des Anspruchs selbst, kann vernachlässigt werden; vielmehr soll ein Überblick über die Fragen gegeben werden, die sich nach der Praxis stellen können:
Einkünfte des hinterbliebenen Ehepartners:
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