BGH - Urteil vom 14.07.2020
VI ZR 268/19
Normen:
BGB § 249 Abs. 2; BGB § 843 Abs. 4;
Fundstellen:
DAR 2020, 619
DAR 2021, 310
MDR 2020, 1244
NJW 2021, 241
VRS 2020, 1
VersR 2020, 1118
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 15/18
OLG Frankfurt/Main, vom 03.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 U 203/18

Anrechnenlassen eines Nachlasses für Menschen mit Behinderung durch erhaltene Gewährung des Herstellers i.R.e. Anspruchs eines Geschädigten auf Ersatz der Kosten für ein fabrikneues Ersatzfahrzeug im Wege der konkreten Schadensabrechnung

BGH, Urteil vom 14.07.2020 - Aktenzeichen VI ZR 268/19

DRsp Nr. 2020/11206

Anrechnenlassen eines Nachlasses für Menschen mit Behinderung durch erhaltene Gewährung des Herstellers i.R.e. Anspruchs eines Geschädigten auf Ersatz der Kosten für ein fabrikneues Ersatzfahrzeug im Wege der konkreten Schadensabrechnung

Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensabrechnung Ersatz der Kosten für ein fabrikneues Ersatzfahrzeug begehrt, muss sich einen Nachlass für Menschen mit Behinderung anrechnen lassen, den er vom Hersteller aufgrund von diesem generell und nicht nur im Hinblick auf ein Schadensereignis gewährter Nachlässe erhält (Fortführung von Senatsurteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 9 f.).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 4.779,75 €

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2; BGB § 843 Abs. 4;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 15. November 2017 in Anspruch, für den die Beklagten unstreitig dem Grunde nach voll einstandspflichtig sind.