Anrechnung auf Haftpflichtansprüche

Autor: Stefan Lehnhardt

Da bei der Unfallversicherung Versicherter und Versicherungsnehmer auseinanderfallen können, stellt sich hier die Frage nach der Anrechnung der Unfallversicherungsleistung auf die Haftpflichtansprüche in zweierlei Richtung:

Zum einen im Verhältnis zwischen Versichertem und Versicherungsnehmer gegenüber einem haftpflichtigen Dritten auf der anderen Seite.

Zum Zweiten aber auch im Verhältnis zwischen Versichertem und Versicherungsnehmer, da auch diese zugleich Gläubiger wie auch Schuldner eines Haftpflichtanspruchs sein können.

Die erste Frage ist aus dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs zu beantworten und bereits höchstrichterlich entschieden: Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte muss sich Leistungen, die er aus einer privaten Unfallversicherung erhält, auf seine Haftpflichtansprüche nicht anrechnen lassen, weil diese mit Prämienzahlungen erkauft sind und daher dem Schädiger nicht zugutekommen dürfen. Das steht seit der Grundsatzentscheidung des BGH (BGH, Urt. v. 13.01.1982 - VI ZR 180/79, VersR 1981, 447, 449) fest.