Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage nur Zug um Zug gegen Zahlung von 2.407,78 EUR stattgegeben worden ist.
Im vorbezeichneten Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
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