BGH - Urteil vom 10.05.1963
VI ZR 246/62
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DB 1963, 863
ES Kfz-Schaden D-2/2
MDR 1963, 668
NJW 1963, 1400
VRS 25, 17

Anrechnung ersparter Aufwendungen bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs

BGH, Urteil vom 10.05.1963 - Aktenzeichen VI ZR 246/62

DRsp Nr. 1994/1485

Anrechnung ersparter Aufwendungen bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs

»Erhält ein Kraftfahrzeughalter vom Schädiger für einen total beschädigten Kraftwagen Ersatz des Sachwerts und bis zum Eintreffen des erworbenen neuen Wagens Ersatz der Aufwendungen für ein Mietfahrzeug, so muß er sich die hierdurch erzielte Ersparnis an Betriebskosten anrechnen lassen.«

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 287 ;

Der Senat hat in dem Urteil vom gleichen Tage in der Sache VI ZR 235/62 (vorstehend ES Kfz-Schaden D-2/1) zu der Rechtsfrage Stellung genommen, wann und in welchem Umfang sich der Geschädigte ersparte Eigenkosten anrechnen lassen muß, der für die Dauer der Reparatur eines unfallbeschädigten Kraftwagens auf Kosten des Schädigers ein Fahrzeug mieten darf. ...

Der vorliegende Fall hebt sich dadurch ab, daß hier an dem Wagen des Kl. ein sogenannter Totalschaden entstanden ist und dem Kl. der Zeitwert des Wagens vor dem Unfall abzüglich des Restwertes des Wagens nach dem Unfall ersetzt wurde. Damit war der Sachschaden ausgeglichen. Die Anmietung eines Kraftfahrzeugs wurde erforderlich, weil es 14 Tage dauerte, bis der Kl. den von ihm gekauften neuen Ersatzwagen erhielt.