BGH - Urteil vom 19.04.1963
VI ZR 154/62
Normen:
BGB §§ 249, 844 Abs. 2 ; VVG §§ 174, 175, 176 ;
Fundstellen:
BGHZ 39, 249
DAR 1963, 271
DB 1963, 864
DRsp I(123)84a
ES Kfz-Schaden M-2/11
NJW 1963, 1604
VRS 25, 19
VersR 1963, 545

Anrechnung von Erträgnissen aus einer Lebensversicherung; Berücksichtigung des Beitragsaufwandes

BGH, Urteil vom 19.04.1963 - Aktenzeichen VI ZR 154/62

DRsp Nr. 1994/6220

Anrechnung von Erträgnissen aus einer Lebensversicherung; Berücksichtigung des Beitragsaufwandes

»1. Die Erträgnisse einer dem Unterhaltsberechtigten ausgezahlten Lebensversicherungssumme mindern seinen nach § 844 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Schaden, soweit der Getötete die Versicherung in der Weise genommen hatte, daß der Eintritt des Versicherungsfalles gewiß war (Spar- im Gegensatz zu Risikoversicherung). 2. Bei der Berechnung des Unterhaltsaufwands, der dem Getöteten obgelegen hätte, sind die Beiträge zu einer solchen Versicherung weder als feste Unkosten noch als nunmehr fortfallende Ausgaben abzuziehen.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 844 Abs. 2 ; VVG §§ 174, 175, 176 ;

Hinweise:

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