OLG Hamm - Beschluss vom 19.08.2024
7 U 58/23
Normen:
StVO § 3 Abs. 2a; StVO § 25 Abs. 3 S. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9;

Ansehen eines erkennbar alkoholisierten Fußgängers als hilfsbedürftiger Verkehrsteilnehmer; Vorliegen eines die Haftung ausschließenden Mitverschuldens aufseiten eines verletzten Fußgängers

OLG Hamm, Beschluss vom 19.08.2024 - Aktenzeichen 7 U 58/23

DRsp Nr. 2024/13196

Ansehen eines erkennbar alkoholisierten Fußgängers als hilfsbedürftiger Verkehrsteilnehmer; Vorliegen eines die Haftung ausschließenden Mitverschuldens aufseiten eines verletzten Fußgängers

1. Überquert ein erwachsener Fußgänger entgegen § 25 Abs. 3 StVO eine Fahrbahn, ohne auf einfach und ohne Einschränkung erkennbare herannahende Pkw zu achten und wird von einem Pkw erfasst, kann dies - wie hier - zu einer vollständigen Kürzung des Anspruchs aus § 7 StVG über § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB führen (zum nicht vollständigen Zurücktreten der Betriebsgefahr bei einem Minderjährigen OLG Hamm Urt. v. 25.6.2024 - 7 U 142/23, BeckRS 2024, 21869). 2. Zwar ist auch ein erkennbar alkoholisierter Fußgänger als hilfsbedürftig im Sinn des § 3 Abs. 2a StVO anzusehen (im Anschluss an BGH Urt. v. 26.10.1999 - VI ZR 20/99, r+s 2000, 64 = juris Rn. 8). 3. Die Anwendung von § 3 Abs. 2a StVO setzt allerdings voraus, dass der gefährdete Verkehrsteilnehmer – wie hier nicht – aufgrund äußerlich erkennbarer Merkmale als hilfsbedürftig in diesem Sinne zu erkennen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26.10.1999 – VI ZR 20/99, r+s 2000, 64 = juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2024 – 7 U 120/22, NJW-RR 2024, 894 = juris Rn. 20 m. w. N.).

Tenor