VG Karlsruhe - Urteil vom 31.10.2024
12 K 2977/23
Normen:
FeV § 24a Abs. 1;

Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten Ersatzführerscheins bei Verlust des Führerscheins

VG Karlsruhe, Urteil vom 31.10.2024 - Aktenzeichen 12 K 2977/23

DRsp Nr. 2024/15219

Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten Ersatzführerscheins bei Verlust des Führerscheins

§ 24a Abs. 1 Satz 1 FeV vermittelt keinen Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten Ersatzführerscheins (Anschluss an VG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2018 - 4 K 40.17 - juris und entgegen VG Ansbach, Urteil vom 20. August 2018 - AN 10 K 17.02634 - juris).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FeV § 24a Abs. 1;

Tatbestand

Der am XXX geborene Kläger begehrt die Ausstellung eines unbefristeten Scheckkartenführerscheins.

Er erwarb am 8. Februar 1978 die Fahrerlaubnis der Klasse 4, am 8. Mai 1980 die Fahrerlaubnisse der Klassen 1 und 3 sowie schließlich am 16. Mai 1983 die Fahrerlaubnis der Klasse 2.

Der Kläger stellte am 8. Mai 2023 einen Antrag auf Umstellung in einen Kartenführerschein, nachdem ihm sein am 26. April 1983 ausgestellter (alter bundesdeutscher) Führerschein Nr. 1510/83 abhandengekommen war. Er erhielt im Anschluss daran einen Kartenführerschein mit Gültigkeit bis zum 7. Mai 2038 für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE, L und T übersandt.