Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 29. Juni 2011 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen
vier Wochen.
I. Der Kläger, der bei der Beklagten seit 1986 eine private Krankenversicherung unterhielt, diese mit Schreiben vom 29. Juni 2009 zum Jahresende kündigte und eine neue Krankenversicherung im Volltarif bei einem anderen privaten Krankenversicherer abschloss, begehrt von der Beklagten die Auszahlung der angesparten Alterungsrückstellungen an den neuen Krankenversicherer.
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