SG Mainz, vom 04.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 P 37/15
Anspruch auf Beiträge aus einer privaten PflegeversicherungHemmung der Verjährung nur durch eine hinreichende Individualisierung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheides
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen L 5 P 55/16
DRsp Nr. 2017/8846
Anspruch auf Beiträge aus einer privaten PflegeversicherungHemmung der Verjährung nur durch eine hinreichende Individualisierung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheides
Die Verjährung eines Beitragsanspruchs in der privaten Pflegeversicherung wird durch die Zustellung eines Mahnbescheides nur gehemmt, wenn der Antrag auf Erlass eines solchen hinreichend individualisiert worden ist. Die Individualisierung kann bei einheitlichem Lebenssachverhalt in einem anschließenden Klageverfahren nachgeholt werden.
1. Nach § 195BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre; sie beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem (1.) der Anspruch entstanden ist und (2.) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.2. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 3BGB wird die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren gehemmt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrssachen Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.