OLG Hamm - Urteil vom 03.05.2024
11 U 133/22
Normen:
BGB § 839; GG Art. 34; G10-Gesetz § 12; G10-Gesetz § 13;
Fundstellen:
MDR 2024, 1447
ITRB 2024, 316
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 27.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 61/22
LG Paderborn, vom 08.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 61/22

Anspruch auf Entschädigung wegen eines mit einer Überwachungsmaßnahme verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht; Darlegungs- und Beweislast beim anordnenden Hoheitsträger für die Rechtmäßigkeit einer nach dem G10-Gesetz und dem BVerfSchG durchgeführten Überwachungsmaßnahme

OLG Hamm, Urteil vom 03.05.2024 - Aktenzeichen 11 U 133/22

DRsp Nr. 2024/10768

Anspruch auf Entschädigung wegen eines mit einer Überwachungsmaßnahme verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht; Darlegungs- und Beweislast beim anordnenden Hoheitsträger für die Rechtmäßigkeit einer nach dem G10-Gesetz und dem BVerfSchG durchgeführten Überwachungsmaßnahme

Die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit einer nach dem G10-Gesetz und dem BVerfSchG durchgeführten Überwachungsmaßnahme trifft den die Maßnahme anordnenden Hoheitsträger. Für einen mit einer Überwachungsmaßnahme verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann der Betroffene zu entschädigen sein, wenn sich der Hoheitsträger aus Geheimhaltungsgründen an hinreichendem Sachvortrag zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Überwachung gehindert sieht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.08.2022 verkündete Urteil der3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 95 % der Kläger und zu 5 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.