OLG Bremen - Beschluss vom 21.08.2024
3 U 46/23
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 305c;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 1357
MDR 2024, 1519
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 22.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1695/22

Anspruch auf Erhalt vonVersicherungsleistungen aus einer im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss über eine Kreditkarte abgeschlossene Auslandsreisekrankenversicherung

OLG Bremen, Beschluss vom 21.08.2024 - Aktenzeichen 3 U 46/23

DRsp Nr. 2024/12020

Anspruch auf Erhalt vonVersicherungsleistungen aus einer im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss über eine Kreditkarte abgeschlossene Auslandsreisekrankenversicherung

Eine Klausel in einer als Nebenprodukt eines Kreditkartenvertrages abgeschlossenen Reisekrankenversicherung, wonach der Versicherungsschutz davon abhängt, dass die Reise unter Verwendung der Kreditkarte bezahlt wurde, ist weder intransparent noch überraschend.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 8. Zivilkammer - vom 22.09.2023 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 13.09.2024 schriftsätzlich Stellung zu nehmen (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 305c;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen von der Beklagten aus einer Auslandsreisekrankenversicherung, die mit einem Kreditkartenvertrag des Klägers verbunden ist.