1. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.03.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 15.03.2023, Az.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die angefochtene Entscheidung nunmehr auch ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1. 2. 3. 1. 2. 3.
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