Dem Kläger dürfte gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz für die Durchführung des Berufungsverfahrens vor dem OLG Zweibrücken zum Az.
Die Beklagte dürfte sich nicht auf ungenügende Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens berufen können, denn sie hat ihre Ablehnung der Deckung entgegen § 17 Absatz 2 VRB dem Kläger nicht unverzüglich mitgeteilt.
Nach § 17 Absatz 2 der zwischen den Parteien vereinbarten VRB muss der Versicherer dem Versicherten die Ablehnung unter Angabe der Gründe unverzüglich mitteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Geschieht dies nicht, verliert der Rechtschutzversicherer sein Recht, sich auf die fehlenden Erfolgsaussichten zu berufen (std. Rspr., siehe z.B. BGH, Urteil vom 20.07.2016,
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